§ 11 Zwecke und Umfang der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis
Stand: 10.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZensG%202021/11#abs-1 (1) Die statistischen Ämter der Länder führen zum Zensusstichtag Befragungen der Haushalte auf Stichprobenbasis (Haushaltsstichprobe) durch. Die Erhebungen dienen
Als Gemeinden nach Satz 2 gelten
Die Gemeinden nach Satz 3 Nummer 1 bis 5 umfassen alle zugehörigen oder nach Maßgabe von Satz 3 Nummer 1 und 4 zusammengefassten Gemeinden. Für jede Gemeinde, die einer Zusammenfassung oder einem Zusammenschluss angehört, ist eine Einwohnerzahl zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZensG%202021/11#abs-2 (2) Für die Erhebungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind bei der Auswahl der Stichprobeneinheiten folgende Genauigkeiten anzustreben:
Bei Nichterreichen der angestrebten Präzisionsziele sind nachträgliche erneute Stichprobenziehungen ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZensG%202021/11#abs-3 (3) Erhebungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 finden wie folgt statt:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZensG%202021/11#abs-4 (4) Die Feststellung nach Absatz 1 umfasst nicht die Berichtigung der aus den Melderegistern übernommenen Daten zur Person.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZensG%202021/11#abs-5 (5) Werden bei der Haushaltsstichprobe Erhebungsbeauftragte eingesetzt, haben diese die Befragung innerhalb von zwölf Wochen nach dem Zensusstichtag abzuschließen. Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.